Das Steuerjahr 2026 bringt eine Reihe bedeutender Neuerungen, die sich unmittelbar auf die Geldbörse von Millionen Bürgerinnen und Bürgern auswirken. Ob Arbeitnehmer, Eltern, Berufspendler oder Rentner: Ab Januar 2026 greifen verschiedene Entlastungsmaßnahmen, die im Rahmen mehrerer Gesetzesänderungen beschlossen wurden. Wir haben die wesentlichen Punkte zusammengefasst.
Höherer Grundfreibetrag sorgt für mehr Netto
Zum 1. Januar 2026 wird der Grundfreibetrag auf 12.348 Euro angehoben. Dieser Betrag gibt an, wie viel Einkommen pro Person vollständig steuerfrei bleibt. Zum Vergleich: 2025 lag der Grundfreibetrag noch bei 12.096 Euro. Die Anhebung um 252 Euro bedeutet, dass ein größerer Teil des Einkommens nicht besteuert wird und sich bei Arbeitnehmern bereits über die monatliche Lohnabrechnung bemerkbar macht.
Gleichzeitig wurden die Einkommensteuertarife angepasst, um die sogenannte kalte Progression auszugleichen. Damit soll verhindert werden, dass Gehaltserhöhungen, die lediglich die Inflation ausgleichen, automatisch zu einer höheren Steuerlast führen. In der Praxis bedeutet das: Wer 2026 eine moderate Lohnerhöhung bekommt, wird netto tatsächlich mehr davon behalten als in den Vorjahren.
Familien profitieren gleich doppelt
Für Familien gibt es 2026 besonders gute Nachrichten. Das Kindergeld steigt auf 259 Euro pro Monat und Kind. Der sächliche Kinderfreibetrag steigt auf 6.828 Euro je Kind. Zusammen mit dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ergeben sich 2026 insgesamt 9.756 Euro. Der Kinderfreibetrag wirkt sich vor allem bei mittleren und höheren Einkommen steuermindernd aus, da er das steuerliche Existenzminimum eines Kindes absichert.
Welche Variante im Einzelfall günstiger ist, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung. Familien müssen sich also nicht selbst darum kümmern, ob sie vom Kindergeld oder vom Freibetrag stärker profitieren. Für viele berechtigte Familien kann sich dadurch eine spürbare Entlastung ergeben.
Einheitliche Pendlerpauschale ab dem ersten Kilometer
Berufspendler dürfen sich über eine spürbare Verbesserung freuen. Die Entfernungspauschale wird ab 2026 einheitlich auf 0,38 Euro pro Entfernungskilometer festgesetzt, und zwar ab dem ersten Kilometer. Bislang konnten für die ersten 20 Kilometer nur 0,30 Euro angesetzt werden. Der höhere Satz von 0,38 Euro galt erst ab dem 21. Kilometer.
Durch die einheitliche Anhebung können sich die absetzbaren Werbungskosten für viele Pendler erhöhen. Bei Arbeitnehmern, die einen Lohnsteuerfreibetrag eingetragen haben, kann sich die Entlastung bereits im laufenden Jahr über eine geringere monatliche Lohnsteuer bemerkbar machen. Für alle anderen ergibt sich in der Regel eine höhere Steuererstattung nach Abgabe der Steuererklärung.
Zusätzlich wird die Mobilitätsprämie für Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen, die keine oder nur geringe Einkommensteuer zahlen, dauerhaft fortgeführt.
Dauerhaft niedrigere Mehrwertsteuer auf Speisen
Ab 2026 gilt für Speisen in Restaurants, Cafés und Kantinen dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Das betrifft auch Mitnahme- und Lieferangebote. Getränke sind von dieser Regelung ausgenommen und werden weiterhin mit dem regulären Satz von 19 Prozent besteuert.
Ob Gastronomiebetriebe die geringere Steuerlast vollständig an ihre Gäste weitergeben, hängt von den jeweiligen Betriebskosten ab. Die gesetzliche Grundlage für günstigere Preise wird mit der dauerhaften Absenkung jedoch geschaffen.
Ehrenamt wird steuerlich besser gestellt
Wer sich ehrenamtlich engagiert, profitiert 2026 von höheren Freibeträgen. Die Übungsleiterpauschale steigt von 3.000 auf 3.300 Euro jährlich. Davon profitieren unter anderem Sporttrainer, Chorleiter und Dozenten, die Aufwandsentschädigungen bis zu dieser Grenze steuerfrei erhalten.
Die allgemeine Ehrenamtspauschale erhöht sich von 840 auf 960 Euro pro Jahr. Diese kommt beispielsweise Vereinsvorständen und freiwilligen Helfern in sozialen oder kulturellen Einrichtungen zugute.
Aktivrente: Bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei
Ein besonderes Novum ist die sogenannte Aktivrente. Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, kann ab 2026 bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfrei hinzuverdienen. Auf das Jahr gerechnet sind das 24.000 Euro, die zusätzlich zum Grundfreibetrag steuerfrei bleiben.
Erst Einkünfte oberhalb dieser Schwelle werden regulär besteuert. Diese Regelung soll einen Anreiz schaffen, auch im Rentenalter weiter aktiv am Berufsleben teilzunehmen und den Übergang in den Ruhestand flexibler zu gestalten.
Elektro-Dienstwagen: Höhere Grenze für den Steuervorteil
Die steuerliche Förderung für elektrische Firmenwagen wird ausgeweitet. Die Grenze für die günstige Versteuerung nach der 0,25-Prozent-Regel wird von bisher 70.000 Euro auf 100.000 Euro Bruttolistenpreis angehoben. Damit können Beschäftigte auch bei höherwertigen Elektrofahrzeugen den reduzierten geldwerten Vorteil nutzen. Das bedeutet eine geringere monatliche Lohnsteuerbelastung und somit mehr Netto vom Gehalt.
Fristen für die Steuererklärung 2025
Wer die Steuererklärung für das Jahr 2025 eigenständig erstellt, muss diese bis spätestens 31. Juli 2026 beim Finanzamt einreichen. Wird die Erklärung durch einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin angefertigt, verlängert sich die Frist bis zum 1. März 2027.
